AGB`s der Querschnitt GMBH

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Angebote und Abschlüsse

Angebote sind für die QUERSCHNITT GMBH freibleibend und widerruflich. Die Angebote können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen angenommen werden. Allen Preisen liegt zu Grunde, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechung unbehindert ausgeführt werden. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die nicht vom Auftragnehmer (sondern z.B. durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte andere Professionisten) zu vertreten sind, werden gesondert verrechnet. Die Muster in der Ausstellung sind unverbindliche Farb- und Strukturmuster. Technische und naturbedingte Abweichungen sind möglich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung unserseits.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Lager QUSERSCHNITT GMBH, ohne Verpackung und ohne Verladung. Bei Lieferung der Ware sind die anfallenden Kosten nicht im Preis inkludiert. Preisänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung wird eine entsprechende Preisänderung vorgenommen.

4. Zahlung

Wenn nicht anders vereinbart, haben Zahlungen jeweils nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto Kassa eingehend spesenfrei zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen als vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedenfalls berechtigt, Leistungszeiträume von mehr als einem Monat, sowie Teillieferungen gesondert abzurechnen. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von mindestens 1% pro angefangene 30 Tage verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden auch außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe berechnet. Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und nur, wenn immer alle fälligen Zahlungen innerhalb der Zahlungsfristen eingelangt sind. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabstriche führen zum Verlust des gesamten Skontos und aller Preisnachlässe. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, die Erbringung aller weiteren Lieferungen und Leistungen von der Vorauszahlung bzw. Bestellung bankmäßiger Sicherheiten abhängig zu machen. Mehrlieferungen bei Sonderanfertigungen bis zu 10% und deren Verrechnung sowie übliche geringfügige Maßtoleranzen sind zulässig und berechtigt den Käufer nicht zu einer Reklamation.

5. Lieferung

Die Anlieferung ist nur zur Baustelle möglich, wenn eine befahrbare Zufahrtstraße vorhanden ist. Andernfalls wird für eventuelle Flurschäden nicht gehaftet. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber für eine andere Zulieferungsmöglichkeit Sorge tragen. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Ware nur im Falle einer Montage durch den Auftragsnehmer zugestellt. Die Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht bzw. organisiert. Wir haften nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Frachtauslagen sind uns zu erstatten. Nimmt der Auftragnehmer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist die QUERSCHNITT GMBH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaigen Mehraufwands vom Kunden bzw. Auftragnehmer zu verlangen.

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit verlängert sich, wenn sich der Vertragspartner, oder der von ihm Beauftragte, seinen Verpflichtungen uns gegenüber in kaufmännischer, finanzieller oder technischer Hinsicht nicht nachkommt. Durch fehlende Angaben (z.B. Mengenangaben, Pläne, etc.) oder Bereitstellungen von Garantien (z.B. Anzahlung, Bankgarantie, etc.) können entsprechende Verspätungen entstehen. Bei nachträglichen Änderungen am Auftrag sind die Lieferzeiten und Fristen neu anzusetzen und zu vereinbaren.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von der QUERSCHNITT GMBH, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt die gesamte an den Kunden gegebene Ware im Eigentum der QUERSCHNITT GMBH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware samt Dienstleistungsaufwand, wie z.B. Montagekosten, Lieferkosten etc. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden bzw. Auftragsgebers, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentum geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Der Kunde hat die erhaltene Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die QUERSCHNITT GMBH zu verwahren. Alle durch die Wiedererlangung der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten. Der Kunde hat seinen Kunden wiederum über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.

8. Gewährleistung, Schadensersatz und Produkthaftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Die Ware ist entsprechend der übermittelten Verlege- und Pflegehinweisen zu verarbeiten und zu verwenden. Der Auftraggeber hat Mängel an der Ware oder an der Dienstleistung, sowie Fehllieferungen 14 Tage nach der Übergabe der Ware bzw. des Gewerks schriftlich anzuzeigen und genau darzustellen. Lieferschäden sind unverzüglich zu melden und an den Fracht- sowie Lieferscheinen zu vermerken. Bei einer Produktbeanstandung ist der Reklamationsbericht vom Auftraggeber sorgfältig auszufüllen und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Wird seitens des Auftraggebers keine schriftliche Meldung innerhalb der 14-tägigen Frist gestellt, können keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadensersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache geltend gemacht werden. Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits vom Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für die darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Es bleibt uns überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Käufer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Sollte unser Abnehmer selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung heran gezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress. Bringt der Käufer die Ware außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflichten nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem geltenden Gesetz des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

9. Montage

Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden bzw. Auftraggeber so vorzunehmen, dass die Montage nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können, andernfalls sind wir berechtigt, den Montagetermin zu verschieben, wobei die bereits entstandenen Kosten dem Auftraggeber verrechnet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferte Ware vor Nässe, Staub und Schmutz geschützt und ordnungsgemäß zwischengelagert werden kann. Sämtliche Hilfestellungen, wie z.B. Baustrom, Wasser, erforderlichen Unterlagen, Pläne, etc. die für die Montage notwendig sind, sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Anfertigung aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen wir nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warn- und Hinweispflicht unsererseits wird ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übermittelten Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechen Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde uns in jeder Weise schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Unterlagen welche wir für unsere Kunden erstellen (wie z.B. Pläne, Bemusterung, Prospektmaterial, etc.), sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unserer schriftlichen Genehmigung weder verwendet noch an Dritte weiter gegeben werden. Der Auftraggeber ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage – auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/Teillieferung handelt – verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Lieferung bzw. Dienstleistung anzunehmen und das Abnahmeprotokoll – allenfalls unter genauer Angabe von Einwänden – zu unterzeichnen, andernfalls die Lieferung und Montage sofort als mangelfrei abgenommen gilt.

10. Vertragsrücktritt

Die QUERSCHNITT GMBH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung oder die Weiterführung der Dienstleistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird. Weiters, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsstandort

Gerichtsstand für alle sind mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebene Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz örtlich zuständige österreichische Gericht. Wir können allerdings ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des Rechtes über den internationalen Warenverkehr wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Firmensitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

Der Auftraggeber erteilt seiner Zustimmung, dass auch im Kaufvertrag mitenthaltene personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.